Ponte Juruti - Brücke für Kinder

Satzung

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Satzung
des Vereins


§1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Ponte Juruti – Brücke für Kinder". Die Brücke, die durch die Aktivität der Franziskanerin M. Brunhilde Gertrud Henneberger (Kloster Mariastern Augsburg) zwischen ihrer fränkischen Heimat und ihrem Wirkungskreis am Amazonas entstanden ist, soll so erhalten bleiben.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach Eintragung lautet der Name „Ponte Juruti – Brücke für Kinder e.V.".
Der Verein hat seinen Sitz in 97236 Randersacker.

§2 Vereinszweck
Zweck des Vereins ist die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens, die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit sowie die Förderung des Umweltschutzes durch ein Engagement zugunsten einer gerechten Welt, vor allem in der Region Juruti in Brasilien. 
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
1)Bildungsarbeit, die das Bewusstsein für die sozialen und ökologischen Problembereiche in den Ländern des Südens, insbesondere Amazoniens fördert und Zusammenhänge zu unserer Lebensweise aufzeigt.
2)Ermöglichung von Partnerschaft und Dialog zwischen Brasilien und Deutschland um dadurch mehr Verständnisses für Lebensrealität, Kunst und Kultur zu erlangen.
3)Erhalt und Weiterentwicklung der von Schwester Brunhilde Gertrud Henneberger auf den Weg gebrachten Entwicklungsprojekte, insbesondere für junge Menschen. Dadurch sollen soziale Gerechtigkeit und die Erhaltung des dortigen Lebensraumes gefördert werden, um so den zukünftigen Generationen ein Leben in ihrer angestammten Heimat zu ermöglichen.
4)Die Förderung der dortigen Arbeit erfolgt neben Informationsveranstaltungen und Bildungsarbeit in Deutschland auch durch finanzielle Unterstützung anderer anerkannter Organisationen für deren Arbeit vor Ort.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§3 Selbstlosigkeit
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. 
Ein Aufnahmeantrag ist schriftlich beim Vorstand zu stellen. Bei Minderjährigen ist der Antrag durch die gesetzliche Vertretung zu stellen. 
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Bei Nichtaufnahme ist der Verein nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe mitzuteilen. Es besteht kein Aufnahmeanspruch.
Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tode des Mitglieds, bei juristischen Personen mit deren Erlöschen. 
Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen. Für das Jahr des Ausscheidens fällt der ggf. festgesetzte Jahresbeitrag noch an.

§5 Vorstand
Der geschäftsführende Vorstand des Vereins besteht aus der ersten und zweiten vorsitzenden Person und der kassenverwaltenden Person. 
Die Mitgliederversammlung darf weitere Vorstandsmitglieder wählen, die dann entweder durch die Mitgliederversammlung festgelegte Aufgaben wahrnehmen oder als Beiräte im erweiterten Vorstand fungieren. 
Außerdem kann der Vorstand Beauftragte – auch temporär – zu einzelnen Themen oder Aufgaben benennen, die an den Vorstandssitzungen teilnehmen dürfen. Der Vorstand bestimmt zudem aus seiner Mitte eine schriftführende Person. 
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus der ersten und zweiten vorsitzenden Person und der kassenverwaltenden Person. Diese drei Personen sind einzelvertretungsberechtigt.
Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Die Mitglieder des Vorstands haben Anspruch auf eine angemessene Aufwandsentschädigung, über die Höhe der Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung.
Die Haftung des Vorstands gegenüber dem Verein erfolgt unabhängig von der Höhe seiner Vergütung für in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachte Schäden nur, sofern Vorsatz vorliegt.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt; er bleibt jedoch so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist. 
Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand. Der Verein wird dann von den verbliebenen Vorständen geführt.

§6 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren zwei kassenprüfende Personen. Diese Personen dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein. Wiederwahlen sind zulässig.

§7 Mitgliederversammlung
Einmal im Jahr, soll der Vorstand mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung eine ordentliche Mitgliederversammlung einberufen; die Mitgliederversammlung kann auf Beschluss des Vorstands als Präsenzveranstaltung, als Online-Versammlung oder als Mischform durch Präsenzveranstaltung mit Online-Teilnahme von Mitgliedern abgehalten werden. Sie ist beschlussfähig ohne Rücksicht darauf, wie viele Mitglieder erschienen sind.
Alle Mitglieder erhalten eine informelle Bekanntgabe der Mitgliederversammlung in Textform. Die verbindliche Einladung erfolgt im Mitteilungsblatt des Marktes Randersacker, spätestens in der Ausgabe vor der Mitgliederversammlung.
Versammlungsleitung hat die 1. vorsitzende Person und im Falle deren Verhinderung die 2. vorsitzende Person. Sollten beide nicht anwesend sein, wird eine Versammlungsleiterin, bzw. ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Vorstand keine schriftführende Person benannt hat, wird auch diese von der Mitgliederversammlung bestimmt.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Mitglieder, die mit dem ggf. festgesetzten Vorjahresbeitrag im Rückstand sind, sind von der Beschlussfassung ausgeschlossen.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Zudem müssen Satzungsänderungen mit der Einladung angekündigt werden.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der versammlungsleitenden Person und der schriftführenden Person zu unterschreiben ist.

§8 Mitgliedsbeitrag
Der Verein finanziert sich durch Spenden und Mitgliedsbeiträge. Über die Höhe eines Mitgliedsbeitrags entscheidet die Mitgliederversammlung.

§9 Schlussbestimmung
Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich 
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Weltkreis Randersacker e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Randersacker, den 16.05.2023

News + Tipps


Im Juli bekammen wir Besuch aus Amazonien/Brasilien: Maria-Stern-Schwestern, der Vorsitzende der Kindergärten aus Juruti sowie Jugendliche aus Óbidos (Partnerdiözese von Würzburg) haben mit uns gemeinsam in Randersacker Gottesdienst gefeiert und standen zur Begegnung auf dem Kirchplatz zur Verfügung.

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Auftakt in Randersacker